Barrierefreiheit¶
Diese Erklärung beschreibt, wie barrierefrei diese Seiten und die Anwendung sind — und wo sie es nicht sind. Der zweite Teil ist der wichtigere: eine Erklärung, die vollständige Konformität behauptet, ist beim ersten Gegenbeweis wertlos.
Maßstab ist EN 301 549 in der geltenden Fassung; sie verweist für Webinhalte auf die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) in der Stufe AA. Rechtsgrundlage im deutschen Recht ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Zwei Flächen, zwei Stände¶
Diese Erklärung betrifft zwei Dinge, die nicht denselben Stand haben. Sie zu vermengen wäre irreführend.
Diese Seiten (Dokumentation)¶
| Anforderung | Stand |
|---|---|
| Überschriften ohne Sprünge, genau eine Hauptüberschrift je Seite | eingehalten, maschinell geprüft |
| Textalternativen zu Bildern | eingehalten — es gibt derzeit keine Bilder |
| Sprachauszeichnung je Seite | vorbereitet, noch nicht ausgeliefert |
| Kontrast, Tastaturbedienung, sichtbarer Fokus | hängt an der Darstellung, die noch nicht ausgeliefert ist |
| Untertitel und Textalternative zu Videos | noch keine Videos vorhanden; ohne Untertitel wird keines veröffentlicht |
Die Überschriftenprüfung läuft bei jeder Änderung mit. Sie ist kein Vorsatz, sondern eine Bedingung: eine Seite, die dagegen verstößt, geht nicht durch.
Die Anwendung selbst¶
Ungeprüft. Für Software gilt ein eigener Teil der Norm — Namen und Rollen für jedes Bedienelement, eine sinnvolle Reihenfolge bei Tastaturbedienung, ausreichende Kontraste. Die Anwendung bringt über 140 Bausteine mit; eine Prüfung über alle hat nicht stattgefunden.
Was vorhanden ist und dabei helfen wird:
- Farben werden nicht einzeln vergeben, sondern zentral. Eine Kontrastprüfung muss deshalb an einer Stelle ansetzen, nicht an hunderten.
- Eine kontraststarke Farbstellung ist bereits angelegt und auswählbar.
Was fehlt: die Messung gegen die Schwellenwerte der Norm, und die Durchsicht der Bausteine auf Namen, Rollen und Tastaturreihenfolge.
Ob das Gesetz hier greift¶
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden. Die Plattform wird derzeit nicht in dieser Form angeboten. Sollte sich das ändern, greift das Gesetz — und der oben beschriebene ungeprüfte Stand wäre dann kein Zwischenstand mehr, sondern ein Mangel.
Wir beschreiben den Stand deshalb schon jetzt, statt zu warten, bis jemand ihn einfordert.
Rückmeldung¶
Wenn Sie auf eine Barriere stoßen, melden Sie sie bitte. Nennen Sie dabei möglichst, wo sie auftrat und was Sie erreichen wollten. Rückmeldungen zu Barrieren behandeln wir nicht als Wunsch, sondern als Befund.
Stand dieser Erklärung¶
Erstellt im August 2026, auf Grundlage einer Selbstbewertung. Eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle hat nicht stattgefunden.
Diese Seite ist eine Zusammenfassung des Regelungsstands, keine Rechtsberatung.